Satzung
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§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen MODELLEISENBAHN e.V. KREMMEN . Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kremmen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziel
Die Vereinsarbeit umfasst den Personenzusammenschluss zum gemeinsamen Aufbau und Betrieb von Modelleisenbahnen, den Erfahrungsaustausch untereinander, Zusammenkünfte von Mitgliedern und Interessierten, sowie die Organisation von Ausstellungen, Workshops und Modelleisenbahntauschbörsen.
Durch die Gründung einer Kinder- und Jugendgruppe soll die Nachwuchsarbeit und eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung eine der Hauptaufgaben des Vereins sein.
Die Mitglieder sind angehalten, erarbeitete Regeln und Vorschriften einzuhalten und die Interessen ihrer Person in der Gemeinschaft unterzuordnen
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§4 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke nach §2 verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt weren. Die Vereinsarbeit ist ehrenamtlich und ohne Vergütung .
§5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele gemäß §2 unterstützt und diese Satzung anerkennt. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
2. Jugendliche, die an Arbeitsgemeinschaften der Goethe-Grundschule in Kremmen teilnehmen, erhalten eine befristete Mitgliedschaft, die mit dem Ende der Arbeitsgemeinschaft bzw. dem Ende des Schuljahres oder mit dem Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft endet.
3. Über Anträge zur Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss, Ablauf einer befristeten Mitgliedschaft oder Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss erfolgt bei:
a. einer schwerwiegenden Verletzung von Vereinsinteressen (vereinsschädigendes Verhalten)
b. Alkohol- und Drogenmissbrauch
c. groben Verstößen gegen die Hausordnung und vorsätzliche Zerstörung von Vereinseigentum
d. Beitragszahlungsverzug über 6 Monate
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der der Ausschluss beschlossen werden soll, den Ausschließungsantrag mit Begründung zu übersenden. Die schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
5. Bei Ausschluss und Austritt bestehen keine Rückzahlungsansprüche des ausgeschiedenen Mitglieds hinsichtlich der Beiträge.
6. Gegen die Nichtaufnahme in den Verein und gegen den Ausschliessungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
7. Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind in der Beitragsordnung des Vereins niedergelegt.
§7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einer/m stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.
2. Vorstand gem. §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur dann tätig werden soll, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus oder ist ständig verhindert, kann in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung über die Nachbesetzung entschieden werden.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und die Amtstätigkeit aufnehmen können. Für die Wahl bedarf es der Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder. Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob die Wahl offen oder geheim durchgeführt wird. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinen konnte. Bei Stimmengleichheit wird in einer Nachwahl entschieden.
§8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Ferner dann, wenn 30% der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen. Zur Mitgliederversammlung muss mindestens 10 Tage vor dem festgesetzten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich , z.B. per Post oder e-mail, geladen werden.
Bei bevorstehender Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor dem Termin schriftlich, z.B. per Post oder e-mail, geladen werden.
2. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn aus ihrer Mitte einen Protokollführer.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit 3/4Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4Mehrheit der Vereinsmitglieder.
4. Der Mitgliederversammlung ist die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer auf ein Jahr, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um die Jahresabrechnung zu prüfen und darüber zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben jederzeit das Recht, Buch- und Kassenführung zu prüfen.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über:
a) Anträge zu den Aufgaben des Vereins
b) Satzungsänderungen
c) Berufungen gegen Ausschließungsbeschlüsse
d) Entlastung des Vorstandes bei Wahlen
e) Aufnahme von Krediten
f) Auflösung des Vereins
§9 Protokollierung der Beschlüsse
1. Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
2. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom Vorstand zu unterzeichnen.
3. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind vom Protokollführer und einem anwesenden Vereinsmitglied zu unterzeichnen.
§10 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung erfolgt auf Grund einer dreiviertel Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Sind bei einer Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschliessen soll, nicht alle Mitglieder anwesend, so haben die anwesenden Mitglieder ihre Entscheidungg namentlich zu Protokoll zu geben. Die Entscheidung der abwesenden Mitglieder ist vom Vorstand binnen vier Wochen schriftlich einzuholen. Ist innerhalb von vier Wochen die Entscheidung eines dieser Mitglieder nicht zu erreichen, so ist diese Szimme als Stimmenthaltung zur Auflösung zu werten. Nachh Ablauf der Vierwochenfrist zählt der Vorstand die Stimmen aus und stellt damit entweder die Auflösung oder die Weiterführung des Vereins fest. Die Mitglieder werden danach schriftlich von der Abstimmungsentscheidung benachrichtigt und ggf. bei der Auflösung über die erforderlichen Abwicklungsarbeiten unterrichtet.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Kremmen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§11 Geschäftsführung
Der Vorstand kann gem. § 30 BGB einen Vertreter für gewisse Geschäfte bestellen, wenn dieser Vermögen und Interessen des Vereins nur direkt und unmittelbar für die gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke verwendet und vertritt.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 24.8.2021 i Kraft und ersetzt die Fassung vom 7.7.2002.
Kremmen, den 24.8.2021